geändert am: 31.10.1999 [Home]
Tanz-Sport-Club Tanz-Sport-Clubs BLAU-WEISS
Satzung

Neufassung v. 13.03.1993
MITGLIED IM DTV Deutscher Tanzsportverband
 
 
 
NRÜ-Wappen Neustadt am Rübenberge
 
 
 

SATZUNG

des Tanz-Sport-Clubs "BLAU-WEISS" Neustadt a. Rbge. e.V., genehmigt
und beschlossen auf der Gründungsversammlung am 27. September 1974
in Neustadt a. Rbge., in der Neufassung vom 13. März 1993.
 

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen
Tanz-Sport-Club "BLAU-WEISS" Neustadt e.V.
   und hat seinen Sitz in Neustadt a. Rbge.
2. Die Vereinsfarben sind blau-weiss.
   Der Verein ist am 27. September 1974 gegründet und ist im Vereins-
   register beim Amtsgericht Neustadt a. Rbge. unter der Nr. 436
   eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied im
   a) Landestanzsportverband Niedersachsen e.V. (NTV), Fachverband
      im Landessportbund Niedersachsen e.V.,
   b) Deutscher Tanzsportverband e.V., Spitzenverband im
      Deutschen Sportbund e.V.,
   c) Landesportbund Niedersachsen e.V.,
   d) Sportring der Stadt Neustadt a. Rbge..
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2
Zweck

1. Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege
   und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle
   Altersstufen sowie die sach- und fachgerechte Ausbildung von
   Tanzsportlern für den Wettbewerb auf Tanzturnieren.
2. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grund-
   satz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
 

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
   Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der
   Abgabenordnung".
2. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ver-
   wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
   in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
   Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Geldwerte Leistungen an Dritte (Verwaltungsausgaben oder
   sonstige Zuwendungen oder Vergünstigungen) müssen dem Vereins-
   zweck dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des
   Landestanzsportverbandes oder einer anderen Einrichtung oder
   Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung
   finden.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
   Linie eigenwirTSChaftliche Zwecke.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper-
   schaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
   begünstigt werden.
 

§ 4
Mitglieder

Der Verein führt ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
1. Ordentliche Mitglieder sind:
   a) aktive
   b) fördernde
   wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Außerordentliche Mitglieder sind:
   a) Studenten und Junioren in der Berufsausbildung,
   b) Jugendliche unter 18 Jahren (Jugendmitglieder)
   c) Personen, die aufgrund von Verdiensten um den
      Verein beitragsfrei geführt werden.
      Namenvorschläge können von jedem Mitglied
      unterbreitet werden.
      Der Vorstand schlägt sie der Mitglieder-
      versammlung zur Wahl vor.
3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich
   außerordentlich um den Verein verdient gemacht haben.
   Die Ernennung erfolgt gemäß Ziffer 2, Abs. c).
 

§ 5
Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied bzw. außer-
   ordentliches Mitglied ist schriftlich an den Vorstand des
   Vereins zu richten
   Minderjährige bedürfen einer schriftlichen Zustimmungs-
   Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
   Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins
   an. Eine evtl. Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner
   Begründung.
3. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, Ausschluß, bei
   Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder Tod.
4. Der Austritt eines Mitgliedes kann mit einer Frist von
   6 Wochen zum Ende eines Quartals- durch eingeschriebene,
   schriftliche Mitteilung an den Vorstand - erklärt werden.
5. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann jederzeit nach schriftl.
   Begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch Mehr-
   heitsbeschluß des Vorstandes - nach Anhören eines Ehrenrates -
   erfolgen.
   Vor Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegen-
   heit zur Stellungnahme zu geben.
6. Der Ausschluß bedarf dann keines schriftlich begründeten
   Antrags, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr
   Als 3 Monate in Verzug ist und auch nach Mahnung durch ein-
   geschriebenen Brief innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen
   nicht gezahlt hat.
7. Bei Ende einer Mitgliedschaft werden alle Verpflichtungen gegen-
   über dem Verein sofort fällig.
 

§ 6
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
   a) die Mitgliederversammlung
   b) der Vorstand
   e) die Jugendversammlung
 

§ 7
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen, außer-
   ordentlichen und Ehrenmitgliedern.
2. In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimm-
   berechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung eines Mitgliedes
   auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
   tritt jährlich nach Ablauf eines Geschäftsjahres bis spätestens
   31. März zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von
   3 Wochen unter Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen.
   Die Einberufung erfolgt schriftlich und durch Aushang im
   offiziellen Vereinsschaukasten.
   Dringlichkeitsanträge können auf der Mitgliedsversammlung ge-
   stellt und behandelt werden wenn mindestens 2/3 der anwesenden,
   stimmberechtigten Mitglieder sich für den Antrag aussprechen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluß des
   Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens l/3 der
   stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für
   die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung -
   jedoch mit einer Frist von 10 Tagen - einzuberufen.
5. der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
   obliegt
   a) obligatorisch:
      - Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
        und des Berichts des Kassenprüfers.
      - Beschluß über die Entlastung des gesamten Vorstandes.
      - Wahl des neuen Vorstandes gemäß § 8 Ziff. l.
      - Wahl von 2 Kassenprüfern.
      - Beschluß über den neuen Haushaltsplan.
   b) bei Bedarf:
      - Beschluß über Satzungsänderungen
      - Entscheidung über eingereichte Anträge
      - Wahl. von Mitgliedern gemäß § 4 Ziff. 2 c
      - Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 4 Ziff. 3.
      - Beschlußfassung über die Höhe von Beiträgen, Gebühren
        oder Umlagen.
      - Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher
   Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist
   allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen
   maßgebend.
   Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben
   außer Betracht.
7. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur
   mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmbe-
   rechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
   Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten Vorstands-
   mitglied zu unterzeichnen.
 

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
   Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportwart
   dem Jugendwart und einem Beisitzer.
   Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
   aus.
   Sie werden für die Dauer von zwei Jahren von der ordentlichen
   Mitgliederversammlung - ausgenommen der Jugendwart - gewählt
   und zwar:
   im ersten Jahr:  1. Vorsitzender
                    Schriftführer
                    Sportwart.
   im zweiten Jahr: stellvertretender Vorsitzender
                    Schatzmeister
                    Beisitzer.
   Ihre Wiederwahl ist zulässig.
2. Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche, außerordentliche oder
   Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr
   vollendet hat. (Außer Jugendwart und dessen Stellvertreter, die
   das 16. Lebensjahr vollendet haben müssen.)
   Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig einer
   anderen Vereinigung angehören, die Gesellschaftstanz oder Turnier-
   tanzsport in gleicher Form wie der TSC Blau-Weiß betreibt.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte, leitet die Mitgliederver-
   sammlung, berichtet der Mitgliederversammlung und unterbreitet
   ihr den Haushaltsplan.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stell-
   vertretende Vorsitzende.
   Im Verhinderungsfalle, der nicht nachgewiesen werden muß, können
   einer oder beide von ihnen durch ein anderes Vorstandsmitglied
   - mit Ausnahme des Jugendwartes - vertreten werden.
5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluß
   einer Mitgliederversammlung abberufen werden.
6. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich
   der Vorstand durch Zuwahl.
7. Der Vorstand beschließt verbindlich mit Stimmenmehrheit.
   Er ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder
   anwesend ist.
 

§ 9
Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung umfaßt die außerordentlichen Mitglieder
   des Vereins unter 18 Jahren (Jugendmitglieder).
2. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugend-
   versammlung stattzufinden.
   Sie ist vom Jugendwart entsprechend den Bestimmungen für die
   Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzube-
   rufen.
3. Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen
   Antrag von mindestens l/3 der Jugendmitglieder, entsprechend
   den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung
   - jedoch mit einer Frist von 10 Tagen - einzuberufen.
4. Die Jugendversammlung wird vom Jugendwart geleitet.
   Sie wählt den Jugendwart und einen Stellvertreter.
   Beide müssen die Voraussetzungen des § 8 Ziff. 2 erfüllen.
5. Die Jugendversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher
   Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen des § 7 Ziff. 6.
   Jedes Jugendmitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragung auf
   ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
 

§ 10
Beiträge

1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahme-
   gebühren und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung
   festgelegt werden.
   Gebühren für besondere Leistungen können nach Mehrheitsbeschluß
   der Mitgliederversammlung erhoben werden.
2. Bleibt ein Mitglied mit seinen Verpflichtungen gegenüber dem
   Verein gemäß § 5 Ziff. 6 im Rückstand, verliert er das Recht
   zur Teilnahme am Training und den Vereinsveranstaltungen sowie
   das Stimmrecht.
3. Bei Wiedereintritt ehemaliger Mitglieder kann die Aufnahme-
   gebühr erlassen werden.
 

§ 11
Kassenprüfer

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von
   einem Jahr 2 Kassenprüfer.
   Diese haben die Kasse des Vereins mindestens zweimal im Jahre
   zu prüfen.
   Sie prüfen den Jahresabschluß und teilen das Ergebnis dem Vor-
   stand vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit.
2. Auf der Mitgliederversammlung berichten sie über das Ergebnis
   ihrer Prüfungen.
   Sie stellen den Antrag auf Entlastung, wenn die Voraussetzungen
   dafür gegeben sind.
 

§ 12
Verbindlichkeit von Ordnungen
des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.

1. Für alle Mitglieder des Vereins sind die
   a) Turnier- und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes
      e.V.
   b) die Schiedsordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
      in ihrer jeweiligen Fassung unmittelbar verbindlich.
2. Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
 

§ 13
Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten
Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neustadt a. Rbge.,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
 

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